2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei
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II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der
Fremdenpolizei
129 Verwarnung. - Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b). - Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechts- mittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c). - Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3). - In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an ei- nem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhalten- den ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonfor- mes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a).
Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 4. Oktober 2002 in Sachen A.A. gegen einen Entscheid des Migrationsamtes (BE.2002.00043).
Aus den Erwägungen
II. 2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hat ein Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Als Rechtsfolge eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung kann bei bereits bestehender Aufenthaltsbewilligung deren Nichtverlängerung angeordnet werden. Erweist sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der konkreten Umstände als unverhältnismässig, besteht als mildere Massnahme die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen, sofern sich die Verwarnung insgesamt als verhältnismässig erweist. b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.verurteilt. Damit liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG vor, weshalb die Anordnung einer Verwarnung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. c) Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Argument, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei zu Unrecht ergangen. Dies hätte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend machen können. Unter den gegebenen Umständen stellen die Vorinstanzen zu Recht auf den rechtskräftigen Strafbefehl ab (vgl. AGVE 2000, S. 552). d) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Verwarnung als verhältnismässig erweist. 3. a) Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Anordnung einer Verwarnung ist vorab festzuhalten, dass in der Regel von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen ist. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen. Das öffentliche Interesse an einer Verwarnung ist um so höher einzustufen, je gravierender der Verstoss gegen die Rechtsordnung ist. Nachdem eine Verwarnung keine unmittelbaren Entfernungsoder Fernhaltemassnahmen zur Folge hat, ist das private Interesse der Betroffenen, nicht verwarnt zu werden, grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Allerdings ist das private Interesse auch nicht von vornherein als unerheblich zu bezeichnen, da bei späterer Prüfung einer Entfernungsoder Fernhaltemassnahme ein Fehlverhalten eines Betroffenen nach ausgesprochener Verwarnung schwerer gewichtet wird (AGVE 2000, S. 497 ff.).
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b) Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei verurteilt. Bereits aufgrund der durch das Gesetz angedrohten sowie der effektiv ausgefällten Strafe ergibt sich, dass kein Bagatelldelikt vorliegt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen besteht seitens des Migrationsamtes ein sehr grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zu verwarnen und ihm mitzuteilen, wie er sich inskünftig zu verhalten hat sowie ihm die gegebenenfalls eintretenden Rechtsfolgen aufzuzeigen. Demgegenüber bestehen auf Seiten des Beschwerdeführers, abgesehen von seinem generellen Interesse, nicht verwarnt zu werden, keine besonderen privaten Interessen, welche gegen eine Verwarnung sprechen würden. Unter diesen Umständen kann die angeordnete Verwarnung auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.